Freiwillige Feuerwehr Diepoltsdorf
                                   1879 e.V.

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Diepoltsdorf

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1.

Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Diepoltsdorf" und trägt nach seiner Eintragung im Vereinsregister den   Zusatz "e.V."

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Diepoltsdorf.

3.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2   Vereinszweck

1.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen   Feuerwehr Diepolts- dorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von   Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar   gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

2.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

3.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3   Mitglieder

1.

  

Mitglieder des Vereins können sein:

  

1.

Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

  

2.

ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

   

3.

fördernde Mitglieder

  

4.

Ehrenmitglieder.

2.

  


  

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder durch besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.



§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das Mindestalter nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) erreicht hat. 

2.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei   der Vorstandschaft ein- zureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihren (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.  

4.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss der Vorstandschaft.


 § 5   Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.


Die Mitgliedschaft endet:


1.

mit dem Tod des Mitglieds

 

2.

durch Austritt

  

3.

durch Streichung von der Mitgliederliste.


4.

durch Ausschluß

2.


Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3.


Ein Mitglied kann durch den Beschluß der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung   darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4.

  


  

 

  


  

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. 

Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eine Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses bei der Vorstandschaft   eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitglie- derversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht   erlassen.


 § 6   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. 

 

Ehrenmitglieder, Mitglieder unter 18 Jahren und Mitglieder über 65 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 7   Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8   Vorstandschaft

 

1.


Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

 

1.

dem Vorsitzenden

   

2.

dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

3.

dem Schriftführer

  

4.

dem Kassenwart

  

5.

der Vertrauensperson

  

6.

dem Jugendvertreter

   

7.

dem 1. Kommandanten und den Führungsdienstgraden.

 2.

 


Die unter Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Alle anderen Vorstandschaftsmitglieder können durch Handzeichen gewählt werden. Die   Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 

3.

   

Die Vertrauensperson wird aus der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Vorstandschaftsmitglieder und Führungsdienstgrade dürfen nicht gewählt werden und dürfen selber nicht wählen.

4.


Der Jugendvertreter wird aus der aktiven Jugend für zwei Jahre gewählt.

5.

 

Die Wahl des Kommandanten regelt § 3 der Gemeindesatzung für Freiwillige Feuerwehren. Er ist gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) auf 6 Jahre gewählt. 

6.

 

Die Führungsdienstgrade werden nach Art. 8 Abs. 1 BayFwG vom Kommandanten ernannt. Sie sind nach den hierfür aufgestellten Verordnungen auszuwählen.

7.


Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

 

§ 9   Zuständigkeit der Vorstandschaft

 

1.

  

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

  

1.

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

  

2.

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

3.

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

4.

Verwaltung des Vereinsvermögens

 

5.

Erstellung des Jahres- und Kassenberichts


6.

Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern


7.

Beschlußfassung über Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern.

2.

  

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit dem Kassenwart den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand gem. § 26 BGB). Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,-- €   sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft, gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung, zugestimmt hat.

 

§ 10   Sitzung der Vorstandschaft

1.

  

Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden  rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens drei   Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitglieds.  

2.

Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das   Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

§ 11   Kassenführung

1.

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel   werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

2.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zur führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 

3.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie werden aus der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt und dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Die Jahresrechnung ist der   Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 12   Mitgliederversammlung

1.  

  

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  

1.

Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft

  

2.

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

  

3.

Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

  

4.

Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

  

5.

Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß der Vorstandschaft. 

2.
  

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die   Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird. 

3.
  

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung   einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Pegnitz-Zeitung oder im Amtsblatt der Gemeinde Simmelsdorf einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4.
  

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag   der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  

 

 

§ 13  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung


1.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung   für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß zu übertragen.

2.
  

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch   Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder   erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der   erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

3.
  

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfas- sung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen blei- ben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur   Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4.
  

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies   beantragt. 

5.
  

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder. die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 

 

 

§ 14   Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere   Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. ein Ehrendiplom oder
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.